Allgemeines

Luftrecht ist Bundesrecht und betrifft alle Luftfahrzeuge, auch Modellflieger.

WICHTIG! Vieles wird oft als "Verboten" bezeichnet - ist es aber gar nicht. Oft braucht man eine Genehmigung, Erlaubnis, oder Ähnliches. Aber das bedeutet nicht, das es dann generell Verboten ist. Oft dienen diese Formalismen einfach der amtlichen Dokumentation. Falls also eine Rückfrage kommt, steht die Information bezüglich "was dann da war" zur Verfügung. Einige dieser Amtshandlungen sind auch gebührenbehaftet, und einige davon sind - bei Nichteinhaltung - mit einer Ordnungsstrafe belegt. Die muss nicht sehr hoch sein, aber man kann sich das ja auch sparen.

Der Luftraum ist für die Nutzung durch Luftfahrzeuge grundsätzlich frei - d.h. dass jeder ihn nutzen kann (innerhalb gewisser Einschränkungen, die der Sicherheit für Leben, Gesundheit und Umweltschutz dienen, sowie einiger schicherheitspolitischer Fälle). Auch Flugmodelle sind Luftfahrzeuge im Sinne des Gesetzes.

Der Begriff "Modellflugzeug" ist im Gesetz jedoch derzeit nicht definiert. Lediglich in der LuftVO (kein Gesetz, sondern eine Gesetzesvorschrift - das ist was Anderes!) wird eine Einschränkung vorgenommen, nach der Modellflug über 25kg immer ausschließlich zum Zweck der Entspannung oder des Sportes betrieben werden muss, sonst ist das Flugmodell kein Flugmodell mehr. (Was es dann freilich "wird", ist nicht näher erläutert. Vielleicht ein Gänseblümchen?)

Häufig wird diese Vorschrift als Argument herangezogen, Modellflug mit kommerziellem Hintergrund sei kein Modellflug.

Die ist jedoch eine problematische Auslegung der Vorschrift: So dürfte es auf Modellflugveranstaltungen z.B. keine Präsentation neuer Modelle oder etwa Antriebe von Modellbaufirmen/Läden geben, da diese Vorführungen ja einem kommerziellen Zweck dienen würden, hier der Verkaufsförderung. Allerdings ist die Beweisführung nicht nachhaltig - der Pilot kann jederzeit angeben, er flöge ja nur zum Spaß. Gleiches gilt für Modellflugschulen, die das Training der Schüler ja auch kommerziell betreiben.

Dieser § wird daher auch so ausgelegt, dass ein ferngesteuertes Luftfahrzeug mit mehr als 25kg Abfluggewicht nur dann die Freiheiten des Flugmodellsportes genießen kann, wenn es eben tatsächlich zu reinen Hobbyzwecken verwendet wird. Baut etwa jemand ein Flugmodell über 25kg (was dann ohnehin einer besonderen Zulassung durch das LBA bedarf, sowie einer Fluglizenz des Piloten), um es etwa als Transportmittel für Post auf eine Insel zu verwenden, dann fallen unter Umständen (Einzelfallprüfung) weitere Auflagen an, die ein reiner Modellsportbetreiber nicht beachten müsste.

Modellflug ist in gewissen Grenzen zulassungs- und erlaubnisfrei. Nach §16 LuftVO betrifft dies alle MK unter 5kg Abfluggewicht, sofern diese in mindestens 1,5km Entfernung von Flugplätzen betrieben werden.

Das ist etwa so, wie der Betrieb eines Fahrrades: Grundsätzlich zulassungs- und erlaubnisfrei (ich brauche keine Zulassung, ABE oder Ähnliches. Ich brauche dafür auch keinen Führerschein oder sonstigen Sachkenntnisnachweis). Dies gilt sowohl für den privaten Fahrradausflug als auch für den Weg zum Büro (= kommerzielle Nutzung) oder den Fahrradkurier. Hier ändert sich die Zulassungspflicht nicht durch die Änderung der Nutzung.

Insofern sollte man es vermeiden, im Zusammenhang mit Flugmodellen (speziell unseren Multikoptern) von "Flugkörpern", "UAVs" oder "Drohnen" zu sprechen. Hier wird das Flugmodell in eine andere rechtliche Kategorie eingeordnet, die eben nicht mehr so viele Freiheiten genießt wie der Modellflug.

Daher bitte auf die Wortwahl achten!

Zuständigkeiten

Zuständig für die Umsetzung der Bundesgesetze sind die (Landes-)Luftämter. Somit sind andere Behörden - wie etwa die Polizei oder die Ordnungsämter - genau nicht zuständig. Nur bei offensichtlicher Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (man fliegt im Park über die Köpfe von Zuschauern oder Unbeteiligten, usw.), können diese Behörden eingreifen und den Flugbetrieb unter Beachtung der Grundlagen der Verhältnismäßigkeit einschränken.

Im genannten Beispiel wäre es im Rahmen der Verhältnismäßigkeit denkbar, dass der Pilot aufgefordert wird, eben nicht mehr über die Leute zu fliegen und einen gewissen Abstand einzuhalten. Oder den Flugbetrieb einzustellen, bis die Zuschauer weg sind. Es wäre unverhältnismäßig, dem Piloten das Fliegen zu verbieten oder ihn gar zur Landung zu "zwingen". Auch eine Beschlagnahme des Fliegers ist in diesem Fall nicht verhältnismäßig. Wird der Kopter bei einem solchen Fall gar beschädigt, hat man ggf. Anspruch auf Schadenersatz (Beamtenhaftung).

Unabhängig von einer Regelung der Gesetze, Vorschriften und Luftämter gelten zusätzlich noch die Einschränkungen für den kontrollierten LuftRaum. So muss im kontrollierten Luftraum immer eine Freigabe (nochmal: das hat nichts mit der AE zu tun!) der zuständigen Flugsicherung eingeholt werden. Hierzu ein Beispiel: Innerhalb eines kontrollierten Bereiches eines Flughafens (nehmen wir mal an, das wäre Köln/Bonn) liegt ein Modellflugplatz (nehmen wir mal an, das wäre Niederkassel-Rheidt). Wer hier fliegen möchte, ruft vorher bei der zuständigen Flugsicherung an (der Tower des Flughafens, die Telefonnummer hängt am Modellflugplatz aus. Nehmen wir mal an...) und meldet den Modellflug an. Man bekommt dann eine maximale Flughöhe genannt. Ist der Flugbetrieb beendet, meldet man diesen wieder über die Telefonnummer ab.

Ob man im kontrollierten Luftraum fliegt, bzw. wo dieser anfängt und aufhört, kann man z.B. über eine ICAO-Karte rausfinden. Diese bekommt man auch i.d.R. noch geschenkt (z.B. Auflage vom letzten Jahr), wenn man beim lokalen Sportflugplatz freundlich anfragt.

Noch eine Erlaubnis ist erforderlich, nämlich die des Eigentümers des Startplatzes (nicht des überflogenen Geländes, denn der Luftraum ist ja frei). Das ist aber auch dann der Fall, wenn man auf der Wiese des Nachbarn Gänseblümchen pflücken will - erlaubt er es nicht, darf man es auch nicht. Daher dürfen hier z.B. auch Gemeinden den Modellflug (eigentlich: den Start) etwa in öffentlichen Parkanlagen verbieten. Zum Glück ist das eher selten (aber oft der Fall für Lenkdrachen! Nicht unser Thema, aber dennoch bitte beachten).

Verhalten

Natürlich spielt das persönliche Verhalten des Piloten eine entscheidende Rolle. Neben den "Dos and Don'ts", die sich aus der Gesetzeslage ergeben, gibt es auch noch Verhaltensregeln, die auch ohne gesetzliche Regelung einzuhalten sind:

- Grundsätzlich einfach auf groben Unfug verzichten. An gefährlichen Orten nicht fliegen (Straßen, -Kreuzungen, Bahnlinien, über Menschen, Tieren, ...)

- Beim Fliegen in der Nähe von Modellflugplätzen ist immer zu prüfen, ob dort ebenfalls Flugbetrieb stattfindet, und in diesem Fall der verwendete Kanal der Fernsteueranlage abzustimmen / bekanntzugeben. Es sind schon sehr teure Modellflugzeuge abgestürzt, weil ein Wildflieger einfach auf einem belegten Kanal angefangen hat zu senden. Den meisten Vereinen ist es lieber, man fliegt als Nicht-Mitglied "Kanal-Kontrolliert" auf dem Platz mit, als dass man 100m weiter auf die nächste Wiese geht.

- Flugmodelle, die in der Lage sind, aus dem Sichtbereich herauszufliegen und schwer genug sind, einen Schaden zu verursachen, sollten mit einem von außen sichtbaren Besitzerhinweis (Name, Telefonnummer, ggf. Adresse) gekennzeichnet sein. Ebenfalls sollte bei Motormodellen ein Hinweis auf eine "Not-Aus-Funktion" vorhanden sein (z.B. Zettel am Akkukabel "Bitte hier trennen", o.ä.)

Bei Streitereien mit örtlichen Behörden usw. ist es meistens ganz hilfreich, wenn man einem Verein oder Verband angehört. Normalerweise findet man in der näheren Umgebung gleich mehrere Modellflugvereine. Hingehen, anschauen, mit den Leuten reden. Nicht jeder Verein mag "komische Fluggeräte"! Ansonsten gibt es die InternationalQuadrokopterAssociation (www.I-Q-A.org), die versucht, generelle Missverständnisse im rechtlichen Rahmen des Kopterfliegens zu bereinigen.

Siehe auch: Sicherheit und Checkliste

Wichtige Paragrafen

LuftVG

http://www.bundesrecht.juris.de/luftvg/__1.html

Das bedeutet, dass erstmal jeder, der den Luftraum nutzt, die gleichen Rechte und Pflichten hat. Es bedeutet aber auch, dass nicht einfach eine Behörde ohne Weiteres eine Art der Luftraumnutzung erlauben, eine Andere aber verbieten darf.

LuftVZO

http://www.bundesrecht.juris.de/luftvzo/__1.html

Das bedeutet, dass Luftfahrzeuge, die

- über 25kg wiegen (was aber eh zunächst mal verboten ist - s. LuftVO §15a) und

- nur zu Freizeitzwecken benutzet werden, genau dann

als Flugmodell gelten, und einer Musterzulassung bedürfen.

http://www.bundesrecht.juris.de/luftvzo/__102.html

Das bedeutet, dass auch Flugmodelle einer Haftpflichtversicherung bedürfen.

LuftVO

http://www.bundesrecht.juris.de/luftvo/__1.html

Hier geht es um Grundregeln bei der Nutzung des Luftraums.

http://www.bundesrecht.juris.de/luftvo/__3.html

Das bedeutet, dass allein (!) der Pilot entscheidet, wann, wo und wie er landet, und ihm da keiner (!) einfach reinreden kann! Versucht es doch jemand, kann das als "Eingriff in den Luftverkehr" gelten! Allerdings steht hier auch, dass allein der Pilot (!) für die Einhaltung der Gesetze und Vorschriften verantwortlich ist.

http://www.bundesrecht.juris.de/luftvo/__7.html

Wer Gegenstände abwerfen will, muss sich das vorher genehmigen lassen (z.B. Bonbons bei Flugveranstaltungen)

http://www.bundesrecht.juris.de/luftvo/__12.html

Hier geht es darum, Zusammenstöße zu vermeiden. Das hat insofern Auswirkungen auf den Modellflug, als der Modellpilot sicherstellen muss, dass er nicht mit anderen Luftfahrzeugen zusammenstößt, bzw. ausweichen kann (was z.B. bei voll-autonomen Flügen nicht gehen würde). Insofern darf also nur dort ohne Sichtverbindung geflogen werden, wo ein Zusammenstoß mit anderen Luftfahrzeugen nicht vorkommen kann.

http://www.bundesrecht.juris.de/luftvo/__13.html

Hier sind die Ausweichregeln zu §12 aufgelistet

http://www.bundesrecht.juris.de/luftvo/__15a.html

Hier wird aufgelistet, welche Nutzung des Luftraums verboten ist. Für uns relevant ist, dass es verboten ist, wenn das Flugmodell außerhalb der Sichtweite des Steuerers betrieben wird. "Sichtweite" ist nicht definiert, wird aber oft so ausgelegt: Sichtweite meint diejenige Entfernung, in der das Lfz (also unser Flugmodell) ohne optische Hilsmittel (z.B. Fernglas) derart zu erkennen ist, dass eine Steuerung möglich bleibt".

Dieser § ist sehr umstritten, da er doch bedeutet, dass ein Freiflugmodell (z.B. Segler-Modell) gar nicht mehr betrieben werden darf, wenn es aus dieser Sichtweite heraus fliegen könnte.

http://www.bundesrecht.juris.de/luftvo/__16.html

Hier wird beschrieben, wann man eine Aufstiegserlaubnis (AE) vom zuständigen Landesluftamt benötigt, nämlich:

- a) mit mehr als 5 Kilogramm Gesamtmasse, - b) mit Raketenantrieb, sofern der Treibsatz mehr als 20 Gramm beträgt, - c) mit Verbrennungsmotor in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von Wohngebieten, - d) aller Art in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen; auf Flugplätzen bedarf der Betrieb von Flugmodellen darüber hinaus der Zustimmung der Luftaufsichtsstelle oder der Flugleitung

http://www.bundesrecht.juris.de/luftvo/__16a.html

Hier wird erläutert, was zu tun ist, wenn man im kontrollierten Luftraum fliegen möchte. Siehe dazu auch LuftRaum.

/!\ ToDo: hier gibt es noch etwas zu tun

Sonstige wichtige Vorschriften

Paparazzi-Paragraf Gesetz zum Schutz des geistigen Eigentums Notstand Umweltrecht Fernmeldegesetz Versicherungspflicht (PHV/Modellflugversicherung)

/!\ ToDo: hier gibt es noch etwas zu tun