INFO

Diese umfangreiche Zusammenfassung wurde vom User "coptercam" zusammengetragen.
Für die Vollständigkeit und Richtigkeit übernimmt MikroKopter.de keine Verantwortung.

Alle folgenden Angaben sind ohne Gewähr, es besteht auch kein Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Überprüfung der rechtlichen Voraussetzungen im jeweiligen Fluggebiet ist vom Piloten daher vor jedem Start nochmals in Eigenverantwortung durchzuführen.

Rechtliche Grundlagen

Die rechtlichen Voraussetzungen zum kommerziellen und nicht kommerziellen Betrieb von UAV (unmanned aerial vehicle) werden in jedem Land der EU separat vorgeschrieben, es besteht derzeit leider noch keine europaweite Regelung. Teilweise bestehen noch Sonderregelungen in den Bundesländern oder Städten. Es gibt auch Staaten, welche noch gar keine Regelung haben und der Betrieb dort daher grundsätzlich verboten ist.

Deutschland

Nicht kommerzielle Nutzung

Nutzung nur zu Sport- und Freizeitzwecken (siehe LuftVG §1(2) letzter Absatz)

Nr.

Gewicht

Antrieb

Voraussetzungen

Bemerkung

1

0-5 kg

Elektrisch

Betrieb überall ohne Genehmigung erlaubt

Allgemeine Auflagen sind einzuhalten

2

5-25 kg

Elektrisch

Betrieb nur auf Modellflugplätzen erlaubt

3

0-25 kg

Verbrenner

Betrieb nur auf Modellflugplätzen erlaubt

4

Über 25 kg

alle

Betrieb nur auf Modellflugplätzen erlaubt, Abnahme des Modells durch DMFV und Pilotentest

Da die Unterscheidung über den "Sport- und Freizeitzweck" erfolgt, kann ein privat gesteuertes Modell auch eine Foto- oder Videokamera an Bord haben, es dürfen eben die Bilder und/oder Filme nicht verkauft sondern nur privat genutzt werden.

Allgemeine Auflagen

  1. Fliegen nur in Sichtweite erlaubt. Sichtweite ist definiert als "in Sichtweite ohne Hilfsmittel außer Brille und Kontaktlinsen"
  2. Es gilt Ausweichpflicht von Modell/UAV vor allen anderen Verkehrsteilnehmern
  3. Die Luftraumstruktur muss beachtet werden (siehe ICAO-Luftfahrerkarten). Das betrifft außer der Nähe zu Flugplätzen hauptsächlich Kontrollzonen um größere Flughäfen. Dort fängt der kontrollierte Luftraum unter Umständen bei null Meter über Grund an. Im Normalfall erteilen die Tower aber eine sogenannte "Luftverkehrskontrollfreigabe" für Ort/Höhe/Zeit per Telefon.
  4. In Städten kann die Grünflächenverordnung Modellflug/UAV-Betrieb auf öffentlichen Grünflächen einschränken (gilt z.B. in Köln).
  5. Die Privatsphäre ist in jedem Fall zu waren
  6. Alle Gefährdungen von Personen und Sachen sind in jedem Fall zu vermeiden
  7. Eine Privathaftpflichtversicherung ist vor dem Flug abzuschließen

Kommerzielle Nutzung

Nr.

Gewicht

Antrieb

Voraussetzungen

Bemerkung

1

0-5 kg

Elektrisch

Allgemeine Aufstiegserlaubnis (NfL 161/12) des jeweiligen Landes notwendig. Einhaltung der dort formulierten Auflagen.

Bremen, Hamburg, Berlin, Rheinland-Pfalz und Baden-Würtemberg haben schärfere Bestimmungen

2

alle

alle

Einzelgenehmigung vor jedem Flug im jeweiligen Land beantragen

Gilt auch, wenn die Auflagen aus Nr.1 nicht eingehalten werden können

Allgemeine Aufstiegserlaubnis (NfL 161/12)

Jedes Land stellt die Aufstiegserlaubnis auf zwei Jahre befristet aus, danach ist die Erlaubnis verlängerbar. Das Dokument kostet z.B. in Bayern 120 Euro. die Aufstiegserlaubnis wird in den anderen Ländern anerkannt, ist an diese gekoppelt und kostet jeweils ca. 60 Euro.

Achtung: Bremen, Hamburg, Berlin, Rheinland-Pfalz und Baden-Würtemberg haben eigene, eventuell schärfere Anforderungen als in der NfL 161/12 definiert.

Rechtsgrundlagen

Luftverkehrsgesetz (LuftVG)

Luftverkehrsgesetz vom 1. August 1922 (RGBl. 1922 I S. 681), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2454) geändert worden ist

Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)

Luftverkehrs-Ordnung vom 10. August 1963 (BGBl. I S. 652), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1032) geändert worden ist

Allgemeine Aufstiegserlaubnis der DFS (NfL 161/12)

Nachricht für Luftfahrer, NfL I 161/12 vom 28. Juni 2012. Gemeinsame Grundsätze des Bundes und der Länder für die Erteilung der Erlaubnis zum Aufstieg von unbemannten Luftfahrtsystemen gemäß § 16 Absatz 1 Nummer 7 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)

Abschnitt III, Nebenbestimmungen

  1. Starts und Landungen dürfen nur mit Zustimmung des jeweiligen Grundstückseigentümers bzw. des Verfügungsberechtigten durchgeführt werden.
  2. Innerhalb geschlossener Ortschaften sind die zuständige Ordnungsbehörde/Polizeidienststelle vorab zu informieren. Innerhalb von naturschutzrechtlichen Schutzgebieten darf von dieser Erlaubnis nur Gebrauch gemacht werden, wenn der Betrieb des unbemannten Luftfahrtsystems nicht aufgrund der Schutzgebietsverordnung untersagt oder unter Erlaubnisvorbehalt gestellt ist. In jedem Fall ist die zuständige Naturschutzbehörde rechtzeitig vor Beginn des Flugbetriebes zu informieren.
  3. Das unbemannte Luftfahrtsystem darf nur von den in der Erlaubnis als „Steuerer“ genannten Personen gesteuert werden.
  4. Das unbemannte Luftfahrtsystem ist so zu betreiben, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Personen und Sachen, nicht gefährdet oder gestört werden.
  5. Der Start- und Landeplatz ist abzusichern, um eine Gefährdung von Dritten auszuschließen.
  6. Der Betrieb des unbemannten Luftfahrtsystems darf nur unter den Bedingungen und innerhalb der Betriebsgrenzen der Betriebsanleitung bzw. der Gebrauchsanweisung des Herstellers und in Sichtweite des Steuerers2 erfolgen. Der automatisch-autonome Betrieb (z.B. mittels GPS-waypoint-Navigation) ist nur erlaubt, wenn der Steuerer jederzeit mit Hilfe der Funkfernsteuerung manuell und in Echtzeit eingreifen kann.
  7. Bei dem Betrieb des unbemannten Luftfahrtsystems muss ein ausreichender Sicherheitsabstand zu dritten Personen sowie zu öffentlichen Verkehrswegen, Hochspannungsleitungen und anderen Hindernissen eingehalten werden. Die Beurteilung eines ausreichenden Abstandes ist vom Steuerer so vorzunehmen, dass jegliche Beeinträchtigung und Gefährdung ausgeschlossen ist.
  8. Für die Vorbereitung des Betriebes sind vom Steuerer alle wesentlichen Informationen über die örtlichen Gegebenheiten, die zum Zeitpunkt des Einsatzes des unbemannten Luftfahrtsystems herrschenden meteorologischen Bedingungen und Luftraumverhältnisse (un-/kontrollierter Luftraum, Entfernung zu Flughäfen/Landeplätzen/Segelfluggeländen, Flugsicherungsanlagen u. a.) einzuholen sowie ein an den Einsatz angepasstes Notfallverfahren für das Notfallszenario „Funkausfall“ festzulegen. Für die Beurteilung der luftfahrtspezifischen Belange sind die von den Flugsicherungsorganisationen herausgegebenen aktuellen Luftfahrerkarten, -handbücher sowie das aktuelle VFR-Bulletin zu verwenden.
  9. Beim Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen ist auf weiteren Flugverkehr zu achten. Das unbemannte Luftfahrtsystem hat bemannten Luftfahrzeugen stets auszuweichen. Im Einsatzraum von Hubschraubern der Polizeien des Bundes oder der Länder und der Rettungsdienste ist der Betrieb nicht erlaubt bzw. umgehend einzustellen. Die Aufnahme bzw. die Wiederaufnahme des Betriebes von unbemannten Luftfahrtsystemen in einer Entfernung von 1,5 Kilometern zu einer solchen Einsatzstelle ist nur mit Genehmigung des örtlichen Einsatzleiters erlaubt.
  10. Es dürfen nur Funkanlagen (Telemetrieanlagen) verwendet werden, die den für solche Anlagen geltenden Vorschriften entsprechen. Die für diese Anlagen geltenden Bestimmungen und Verfügungen der Bundesnetzagentur sind zu beachten
  11. Bei Anzeichen von Funkstörungen ist der Flugbetrieb unverzüglich einzustellen bzw. das vorab festgelegte Notfallverfahren einzuleiten
  12. Der Erlaubnisinhaber hat einen Nachweis (sog. Flugbuch) über den Einsatz von unbemannten Luftfahrtsystemen mit folgenden Angaben zu führen: *Name des Steuerers *Datum und Uhrzeit *Einsatzort (mit genauen Angaben) *Dauer des Einsatzes *Anzahl von Starts und Landungen *Gesamtflugzeit des Einsatzes, Besonderheiten, Vorkommnisse, Betriebsstörungen. Die Aufzeichnungen sind zwei Jahre aufzubewahren und der ausstellenden Behörde auf Verlangen vorzulegen.
  13. Unfälle mit Personen- oder schweren Sachschäden sowie sonstige nicht nur geringfügige Störungen im Zusammenhang mit der Ausübung dieser Erlaubnis sind der Erlaubnisbehörde unverzüglich anzuzeigen.
  14. Für die Regulierung von Personen- und Sachschäden muss eine Haftpflichtversicherung nach den Vorschriften §§ 37 Absatz 1a), 43 LuftVG i. V. m. § 101 ff Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) bestehen.
  15. Die Allgemeinerlaubnis oder eine beglaubigte Kopie davon ist beim Betrieb des unbemannten Luftfahrtsystems mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen.
  16. Der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometer von der Begrenzung von Flugplätzen (ausgenommen Flughäfen, siehe III. Nummer 17) sowie auf Flugplätzen bedarf der Zustimmung der Luftaufsicht oder der Flugleitung.
  17. Vor dem Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen innerhalb des kontrollierten Luftraums ist eine Flugverkehrskontrollfreigabe bei der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle nach § 16a LuftVO einzuholen.

Abschnitt IV, Hinweise

  1. Mit Hilfe des unbemannten Luftfahrtsystems darf nicht in den räumlich-gegenständlichen Bereich der privaten Lebensgestaltung Dritter eingedrungen werden (z. B. Persönlichkeitsrecht, Urheberrecht).
  2. Die Erlaubnis ersetzt nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften erforderliche öffentlich oder privatrechtliche Zustimmungen, Genehmigungen oder Erlaubnisse, soweit dies nicht gesetzlich vorgesehen ist und befreit nicht von der Einhaltung der Vorschriften und sonstigen Bestimmungen, die bei der Teilnahme am Luftverkehr zu beachten sind.
  3. Zuwiderhandlungen gegen die Nebenbestimmungen dieses Bescheides können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht sind.
  4. Die Erlaubnisbehörde ist berechtigt nachzuprüfen, ob die Voraussetzungen, die für die Erteilung der Erlaubnis maßgebend waren, fortbestehen und ob der Flugbetrieb ordnungsgemäß durchgeführt wird. Sie kann die hierfür notwendigen Auskünfte verlangen, Überprüfungen durchführen und ggf. weitere Nebenbestimmungen festlegen.
  5. Sofern für einen Einsatz des unbemannten Luftfahrtsystems von dieser Erlaubnis abgewichen werden soll, ist eine gesonderte Erlaubnis rechtzeitig bei der ausstellenden Behörde zu beantragen.

Österreich

Betrieb derzeit Verboten, Gesetzesvorlage ist in Begutachtung

Hier wird nur der Gesetzesentwurf zusammengefasst. Alle Stellungnahmen zu dem Gesetzesentwurf hindet ihr hier: http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/ME/ME_00446/index.shtml

Nicht kommerzielle Nutzung

Bewegungsenergie über 79 Joule, §24c

Nr.

Gewicht

Antrieb

Voraussetzungen

Bemerkung

1

0-25 kg

alle

Betrieb nach Einhaltung der Auflagen nach §24c erlaubt

Zusätzliche Auflagen der Austro Control GmbH noch unbekannt

2

Über 25 kg

alle

Bewilligung der Austro Control GmbH erforderlich

Auflagen nach §24c (Auszug)

(1) Flugmodelle sind nicht der Landesverteidigung dienende unbemannte Geräte mit einer maximalen Bewegungsenergie über 79 Joule, die selbständig im Fluge in direkter, ohne technische Hilfsmittel bestehender Sichtverbindung zum Piloten verwendet werden können und

  1. in einem Umkreis von höchstens 500 m,
  2. mit einer auf Grund des Telekommunikationsgesetzes 2003 – TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, generell bewilligten Funkfernsteuerungsanlage,
  3. ausschließlich unentgeltlich und nicht gewerblich im Freizeitbereich oder im öffentlichen Interesse,
  4. bis ausschließlich 400 ft (122 m) über Grund,
  5. nicht über dicht besiedelten Gebieten, über feuer- oder explosionsgefährdeten Industriegeländen, über Menschenansammlungen,
  6. nicht näher als 50 m zu Personen und/oder Sachen, die nicht dem Piloten zugehörig sind, und
  7. ausschließlich bei Sichtflug-Wetterbedingungen im Sinne der Verordnung gemäß § 124 betrieben werden.

(7) Die für selbständig im Fluge verwendbares Luftfahrtgerät geltenden Bestimmungen über die Haftung und Versicherung gemäß den §§ 146 ff sind für Flugmodelle anzuwenden.

Bewegungsenergie unter 79 Joule

§24d: Unbemannte Geräte mit einer maximalen Bewegungsenergie unter 79 Joule, die selbständig im Fluge verwendet werden können, dürfen nicht höher als 30 Meter über Grund betrieben werden. Abgesehen davon fallen diese Geräte nicht in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.

Kommerzielle Nutzung mit direkter Sichtverbindung

Unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1

Nr.

Gewicht

Antrieb

Voraussetzungen

Bemerkung

1

0-25 kg

alle

Betrieb nach Einhaltung der Auflagen nach §24f erlaubt

Zusätzliche Auflagen der Austro Control GmbH noch unbekannt

2

Über 25 kg

alle

Bewilligung der Austro Control GmbH erforderlich

Auflagen nach §24f (Auszug)

(1) Unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 sind nicht der Landesverteidigung dienende unbemannte Fahrzeuge, die selbständig im Fluge verwendet werden können und in direkter, ohne technische Hilfsmittel bestehender Sichtverbindung zum Piloten

  1. auch in einem Umkreis von mehr als 500 m und/oder
  2. auch über 400 ft (122 m) über Grund, über dicht besiedelten Gebieten, über feuer- oder explosionsgefährdeten Industriegeländen, über Menschenansammlungen oder näher als 50 m zu Personen oder Sachen und/oder
  3. gegen Entgelt oder gewerblich betrieben werden sollen.

(4) Die Bestimmungen des § 27 und § 44 Abs. 2 und 3 sowie die für Luftfahrzeuge geltenden Bestimmungen über die Haftung und Versicherung gemäß den §§ 146 ff sind anzuwenden. Weiters ist die Bestimmung des § 136 anzuwenden, wobei das unbemannte Luftfahrzeug der Klasse 1 als Zivilluftfahr-zeug im Sinne dieser Bestimmung gilt.

Kommerzielle Nutzung ohne direkte Sichtverbindung

Unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2

Nr.

Gewicht

Antrieb

Voraussetzungen

Bemerkung

1

alle

alle

sämtliche für Zivilluftfahrzeuge geltende Bestimmungen

Nicht erfüllbare Auflagen für Luftbild- und Luftvideoproduktion

Auflagen nach §24g

(1) Unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 sind nicht der Landesverteidigung dienende Fahrzeuge, welche die Voraussetzungen gemäß der §§ 24c Abs. 1 oder 24f Abs. 1 erfüllen und ohne Sichtverbindung betrieben werden sollen.

(2) Für unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 sind sämtliche für Zivilluftfahrzeuge und deren Betrieb geltende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder von auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen anzuwenden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann mit Verordnung Sonderbestimmungen für unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 festlegen, wenn dadurch das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet wird.

Rechtsgrundlagen

Luftfahrtgesetz Entwurf

Das Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2012, wird wie folgt geändert

Schweiz

Nicht kommerzielle und kommerzielle Nutzung

Nr.

Gewicht

Antrieb

Voraussetzungen

Bemerkung

1

0-30 kg

alle

Betrieb überall ohne Genehmigung erlaubt. Vorschriften nach UVEK sind einzuhalten.

UVEK 7. Abschnitt: Unbemannte Luftfahrzeuge bis 30 kg Gewicht

2

Über 30 kg

alle

Betrieb nur mit Bewilligung des Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) erlaubt

UVEK 6. Abschnitt: Unbemannte Luftfahrzeuge über 30 kg Gewicht

Rechtsgrundlagen

Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG)

vom 19. Juni 1992 (Stand am 1. Januar 2011)

Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien (VLK)

vom 24. November 1994 (Stand am 1. April 2011)

Vorschriften nach UVEK für UVA bis 30 kg

  1. Sofern der «Pilot» jederzeit direkten Augenkontakt zu seinem Flugobjekt hat, dürfen Drohnen und Flugmodelle ohne Bewilligung betrieben werden.
  2. Will jemand technische Hilfsmittel wie Feldstecher oder Videobrillen einsetzen, um die natürliche Sichtweite der Augen zu erweitern, ist dafür eine Bewilligung des BAZL erforderlich.
  3. Innerhalb des Sichtbereiches des «Piloten» ist der Betrieb mit Videobrillen und dergleichen gestattet, sofern ein zweiter «Operateur» den Flug überwacht und bei Bedarf jederzeit in die Steuerung des Fluggerätes eingreifen kann. Der «Operateur» muss sich am gleichen Standort befinden wie der Pilot.
  4. Ein automatisierter Flug (autonomer Betrieb) innerhalb des Sichtbereiches des «Piloten» ist erlaubt, sofern dieser bei Bedarf jederzeit in die Steuerung eingreifen kann.
  5. Luftaufnahmen sind zulässig, sofern die Vorschriften zum Schutz militärischer Anlagen berücksichtigt werden. Zu beachten sind dabei auch der Schutz der Privatsphäre respektive die Vorschriften des Datenschutzgesetzes.
  6. Wer eine Drohne oder ein Flugmodell mit mehr als 500 Gramm Gewicht betreibt, muss für allfällige Schäden eine Haftpflichtdeckung im Umfang von mindestens 1 Million Franken gewährleisten.
  7. In der Nähe von Flugplätzen bestehen Einschränkungen für Flüge von Drohnen und Flugmodellen. Es ist zum Beispiel nicht gestattet, solche Fluggeräte näher als 5 Kilometer von den Pisten entfernt fliegen zu lassen.
  8. Kantone und Gemeinde können ergänzende Einschränkungen für den Einsatz von unbemannten Luftfahrzeugen erlassen.

    Ein Beispiel für solche Regeln ist die Verfügung über den «Betrieb von Modell-Luftfahrzeugen über öffentlichem Grund» in der Stadt Zürich von 1983: Der Einsatz von motorlosen oder mit Elektromotoren angetriebenen Modell-Luftfahrzeugen von öffentlichem Grund der Stadt Zürich aus, ist nur im Bereich unbebauter Areale zulässig (Also praktisch nirgends!). Er unterliegt keinen zeitlichen Einschränkungen.

  9. Über Menschenansammlungen (mehrere Dutzend, dicht beieinander stehende Personen) bzw. im Umkreis von 100 Metern von Menschenansammlungen dürfen Drohnen grundsätzlich nicht betrieben werden (weitere Informationen und Bewilligungsverfahren http://www.bazl.admin.ch/dienstleistungen/02658/03845/index.html).


KategorieLuftrecht