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Revision 1 vom 04.02.2013 00:30
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 8. Für die Vorbereitung des Betriebes sind vom Steuerer alle wesentlichen Informationen über die örtlichen Gegebenheiten, die zum Zeitpunkt des Einsatzes des unbemannten Luftfahrtsystems herrschenden meteorologischen Bedingungen und Luftraumverhältnisse (un-/kontrollierter Luftraum, Entfernung zu Flughäfen/Landeplätzen/Segelfluggeländen, Flugsicherungsanlagen u. a.) einzuholen sowie ein an den Einsatz angepasstes Notfallverfahren für das Notfallszenario „Funkausfall“ festzulegen.

Für die Beurteilung der luftfahrtspezifischen Belange sind die von den Flugsicherungsorganisationen herausgegebenen aktuellen Luftfahrerkarten, -handbücher sowie das aktuelle VFR-Bulletin zu verwenden.
 8. Für die Vorbereitung des Betriebes sind vom Steuerer alle wesentlichen Informationen über die örtlichen Gegebenheiten, die zum Zeitpunkt des Einsatzes des unbemannten Luftfahrtsystems herrschenden meteorologischen Bedingungen und Luftraumverhältnisse (un-/kontrollierter Luftraum, Entfernung zu Flughäfen/Landeplätzen/Segelfluggeländen, Flugsicherungsanlagen u. a.) einzuholen sowie ein an den Einsatz angepasstes Notfallverfahren für das Notfallszenario „Funkausfall“ festzulegen. Für die Beurteilung der luftfahrtspezifischen Belange sind die von den Flugsicherungsorganisationen herausgegebenen aktuellen Luftfahrerkarten, -handbücher sowie das aktuelle VFR-Bulletin zu verwenden.
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 12. Der Erlaubnisinhaber hat einen Nachweis (sog. Flugbuch) über den Einsatz von unbemannten Luftfahrtsystemen mit folgenden Angaben zu führen:

- Name des Steuerers,
- Datum und Uhrzeit,
- Einsatzort (mit genauen Angaben)
- Dauer des Einsatzes,
- Anzahl von Starts und Landungen,
- Gesamtflugzeit des Einsatzes,
- Besonderheiten, Vorkommnisse, Betriebsstörungen.

Die Aufzeichnungen sind zwei Jahre aufzubewahren und der ausstellenden Behörde auf Verlangen vorzulegen.
 12. Der Erlaubnisinhaber hat einen Nachweis (sog. Flugbuch) über den Einsatz von unbemannten Luftfahrtsystemen mit folgenden Angaben zu führen: *Name des Steuerers *Datum und Uhrzeit *Einsatzort (mit genauen Angaben) *Dauer des Einsatzes *Anzahl von Starts und Landungen *Gesamtflugzeit des Einsatzes, Besonderheiten, Vorkommnisse, Betriebsstörungen. Die Aufzeichnungen sind zwei Jahre aufzubewahren und der ausstellenden Behörde auf Verlangen vorzulegen.
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==== 2.3.2.3 Abschnitt IV, Hinweise ==== ==== Abschnitt IV, Hinweise ====

Rechtliche Grundlagen

Die rechtlichen Voraussetzungen zum kommerziellen und nicht kommerziellen Betrieb von UAV (unmanned aerial vehicle) werden in jedem Land der EU separat vorgeschrieben, es besteht derzeit leider noch keine europaweite Regelung. Teilweise bestehen noch Sonderregelungen in den Bundesländern oder Städten. Es gibt auch Staaten, welche noch gar keine Regelung haben und der Betrieb dort daher grundsätzlich verboten ist.

Deutschland

Nicht kommerzielle Nutzung zu Sport- und Freizeitzwecken

Nr.

Gewicht

Antrieb

Voraussetzungen

Bemerkung

1

0-5 kg

Elektrisch

Betrieb überall ohne Genehmigung erlaubt

Allgemeine Auflagen sind einzuhalten

2

5-25 kg

Elektrisch

Betrieb nur auf Modellflugplätzen erlaubt

3

0-25 kg

Verbrenner

Betrieb nur auf Modellflugplätzen erlaubt

4

Über 25 kg

alle

Betrieb nur auf Modellflugplätzen erlaubt, Abnahme des Modells durch DMFV und Pilotentest

Da die Unterscheidung über den "Sport- und Freizeitzweck" erfolgt, kann ein privat gesteuertes Modell auch eine Foto- oder Videokamera an Bord haben, es dürfen eben die Bilder und/oder Filme nicht verkauft sondern nur privat genutzt werden.

Allgemeine Auflagen (gelten auch für UAV)

  1. Fliegen nur in Sichtweite erlaubt. Sichtweite ist definiert als "in Sichtweite ohne Hilfsmittel außer Brille und Kontaktlinsen"
  2. Es gilt Ausweichpflicht von Modell/UAV vor allen anderen Verkehrsteilnehmern
  3. Die Luftraumstruktur muss beachtet werden (siehe ICAO-Luftfahrerkarten). Das betrifft außer der Nähe zu Flugplätzen hauptsächlich Kontrollzonen um größere Flughäfen. Dort fängt der kontrollierte Luftraum unter Umständen bei null Meter über Grund an. Im Normalfall erteilen die Tower aber eine sogenannte "Luftverkehrskontrollfreigabe" für Ort/Höhe/Zeit per Telefon.
  4. In Städten kann die Grünflächenverordnung Modellflug/UAV-Betrieb auf öffentlichen Grünflächen einschränken (gilt z.B. in Köln).
  5. Die Privatsphäre ist in jedem Fall zu waren
  6. Alle Gefährdungen von Personen und Sachen sind in jedem Fall zu vermeiden
  7. Eine Privathaftpflichtversicherung ist vor dem Flug abzuschließen

Kommerzielle Nutzung (UAV - unmanned aerial vehicle)

Nr.

Gewicht

Antrieb

Voraussetzungen

Bemerkung

1

0-5 kg

Elektrisch

Allgemeine Aufstiegserlaubnis (NfL 161/12) des jeweiligen Landes notwendig. Einhaltung der dort formulierten Auflagen.

Bremen, Hamburg, Berlin, Rheinland-Pfalz und Baden-Würtemberg haben schärfere Bestimmungen

2

alle

alle

Einzelgenehmigung vor jedem Flug im jeweiligen Land beantragen

Gilt auch, wenn die Auflagen aus Nr.1 nicht eingehalten werden können

Allgemeine Aufstiegserlaubnis (NfL 161/12)

Jedes Land stellt die Aufstiegserlaubnis auf zwei Jahre befristet aus, danach ist die Erlaubnis verlängerbar. Das Dokument kostet z.B. in Bayern 120 Euro. die Aufstiegserlaubnis wird in den anderen Ländern anerkannt, ist an diese gekoppelt und kostet jeweils ca. 60 Euro.

Achtung: Bremen, Hamburg, Berlin, Rheinland-Pfalz und Baden-Würtemberg haben eigene, eventuell schärfere Anforderungen als in der NfL 161/12 definiert.

Rechtsgrundlagen

Luftverkehrsgesetz (LuftVG)

Luftverkehrsgesetz vom 1. August 1922 (RGBl. 1922 I S. 681), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2454) geändert worden ist

Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)

Luftverkehrs-Ordnung vom 10. August 1963 (BGBl. I S. 652), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1032) geändert worden ist

Allgemeine Aufstiegserlaubnis der DFS (NfL 161/12)

Nachricht für Luftfahrer, NfL I 161/12 vom 28. Juni 2012. Gemeinsame Grundsätze des Bundes und der Länder für die Erteilung der Erlaubnis zum Aufstieg von unbemannten Luftfahrtsystemen gemäß § 16 Absatz 1 Nummer 7 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)

Abschnitt III, Nebenbestimmungen

  1. Starts und Landungen dürfen nur mit Zustimmung des jeweiligen Grundstückseigentümers bzw. des Verfügungsberechtigten durchgeführt werden.
  2. Innerhalb geschlossener Ortschaften sind die zuständige Ordnungsbehörde/Polizeidienststelle vorab zu informieren. Innerhalb von naturschutzrechtlichen Schutzgebieten darf von dieser Erlaubnis nur Gebrauch gemacht werden, wenn der Betrieb des unbemannten Luftfahrtsystems nicht aufgrund der Schutzgebietsverordnung untersagt oder unter Erlaubnisvorbehalt gestellt ist. In jedem Fall ist die zuständige Naturschutzbehörde rechtzeitig vor Beginn des Flugbetriebes zu informieren.
  3. Das unbemannte Luftfahrtsystem darf nur von den in der Erlaubnis als „Steuerer“ genannten Personen gesteuert werden.
  4. Das unbemannte Luftfahrtsystem ist so zu betreiben, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Personen und Sachen, nicht gefährdet oder gestört werden.
  5. Der Start- und Landeplatz ist abzusichern, um eine Gefährdung von Dritten auszuschließen.
  6. Der Betrieb des unbemannten Luftfahrtsystems darf nur unter den Bedingungen und innerhalb der Betriebsgrenzen der Betriebsanleitung bzw. der Gebrauchsanweisung des Herstellers und in Sichtweite des Steuerers2 erfolgen. Der automatisch-autonome Betrieb (z.B. mittels GPS-waypoint-Navigation) ist nur erlaubt, wenn der Steuerer jederzeit mit Hilfe der Funkfernsteuerung manuell und in Echtzeit eingreifen kann.
  7. Bei dem Betrieb des unbemannten Luftfahrtsystems muss ein ausreichender Sicherheitsabstand zu dritten Personen sowie zu öffentlichen Verkehrswegen, Hochspannungsleitungen und anderen Hindernissen eingehalten werden. Die Beurteilung eines ausreichenden Abstandes ist vom Steuerer so vorzunehmen, dass jegliche Beeinträchtigung und Gefährdung ausgeschlossen ist.
  8. Für die Vorbereitung des Betriebes sind vom Steuerer alle wesentlichen Informationen über die örtlichen Gegebenheiten, die zum Zeitpunkt des Einsatzes des unbemannten Luftfahrtsystems herrschenden meteorologischen Bedingungen und Luftraumverhältnisse (un-/kontrollierter Luftraum, Entfernung zu Flughäfen/Landeplätzen/Segelfluggeländen, Flugsicherungsanlagen u. a.) einzuholen sowie ein an den Einsatz angepasstes Notfallverfahren für das Notfallszenario „Funkausfall“ festzulegen. Für die Beurteilung der luftfahrtspezifischen Belange sind die von den Flugsicherungsorganisationen herausgegebenen aktuellen Luftfahrerkarten, -handbücher sowie das aktuelle VFR-Bulletin zu verwenden.
  9. Beim Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen ist auf weiteren Flugverkehr zu achten. Das unbemannte Luftfahrtsystem hat bemannten Luftfahrzeugen stets auszuweichen. Im Einsatzraum von Hubschraubern der Polizeien des Bundes oder der Länder und der Rettungsdienste ist der Betrieb nicht erlaubt bzw. umgehend einzustellen. Die Aufnahme bzw. die Wiederaufnahme des Betriebes von unbemannten Luftfahrtsystemen in einer Entfernung von 1,5 Kilometern zu einer solchen Einsatzstelle ist nur mit Genehmigung des örtlichen Einsatzleiters erlaubt.
  10. Es dürfen nur Funkanlagen (Telemetrieanlagen) verwendet werden, die den für solche Anlagen geltenden Vorschriften entsprechen. Die für diese Anlagen geltenden Bestimmungen und Verfügungen der Bundesnetzagentur sind zu beachten
  11. Bei Anzeichen von Funkstörungen ist der Flugbetrieb unverzüglich einzustellen bzw. das vorab festgelegte Notfallverfahren einzuleiten
  12. Der Erlaubnisinhaber hat einen Nachweis (sog. Flugbuch) über den Einsatz von unbemannten Luftfahrtsystemen mit folgenden Angaben zu führen: *Name des Steuerers *Datum und Uhrzeit *Einsatzort (mit genauen Angaben) *Dauer des Einsatzes *Anzahl von Starts und Landungen *Gesamtflugzeit des Einsatzes, Besonderheiten, Vorkommnisse, Betriebsstörungen. Die Aufzeichnungen sind zwei Jahre aufzubewahren und der ausstellenden Behörde auf Verlangen vorzulegen.
  13. Unfälle mit Personen- oder schweren Sachschäden sowie sonstige nicht nur geringfügige Störungen im Zusammenhang mit der Ausübung dieser Erlaubnis sind der Erlaubnisbehörde unverzüglich anzuzeigen.
  14. Für die Regulierung von Personen- und Sachschäden muss eine Haftpflichtversicherung nach den Vorschriften §§ 37 Absatz 1a), 43 LuftVG i. V. m. § 101 ff Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) bestehen.
  15. Die Allgemeinerlaubnis oder eine beglaubigte Kopie davon ist beim Betrieb des unbemannten Luftfahrtsystems mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen.
  16. Der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometer von der Begrenzung von Flugplätzen (ausgenommen Flughäfen, siehe III. Nummer 17) sowie auf Flugplätzen bedarf der Zustimmung der Luftaufsicht oder der Flugleitung.
  17. Vor dem Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen innerhalb des kontrollierten Luftraums ist eine Flugverkehrskontrollfreigabe bei der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle nach § 16a LuftVO einzuholen.

Abschnitt IV, Hinweise

  1. Mit Hilfe des unbemannten Luftfahrtsystems darf nicht in den räumlich-gegenständlichen Bereich der privaten Lebensgestaltung Dritter eingedrungen werden (z. B. Persönlichkeitsrecht, Urheberrecht).
  2. Die Erlaubnis ersetzt nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften erforderliche öffentlich oder privatrechtliche Zustimmungen, Genehmigungen oder Erlaubnisse, soweit dies nicht gesetzlich vorgesehen ist und befreit nicht von der Einhaltung der Vorschriften und sonstigen Bestimmungen, die bei der Teilnahme am Luftverkehr zu beachten sind.
  3. Zuwiderhandlungen gegen die Nebenbestimmungen dieses Bescheides können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht sind.
  4. Die Erlaubnisbehörde ist berechtigt nachzuprüfen, ob die Voraussetzungen, die für die Erteilung der Erlaubnis maßgebend waren, fortbestehen und ob der Flugbetrieb ordnungsgemäß durchgeführt wird. Sie kann die hierfür notwendigen Auskünfte verlangen, Überprüfungen durchführen und ggf. weitere Nebenbestimmungen festlegen.
  5. Sofern für einen Einsatz des unbemannten Luftfahrtsystems von dieser Erlaubnis abgewichen werden soll, ist eine gesonderte Erlaubnis rechtzeitig bei der ausstellenden Behörde zu beantragen.

Österreich (Betrieb derzeit Verboten, Gesetzesvorlage in Begutachtung)

Schweiz