Aufstiegserlaubnis (AE)

Broschüre vom Bundesamt, alles über AE http://www.strassenbau.niedersachsen.de/download/81527/Kurzinformation_ueber_die_Nutzung_von_unbemannten_Luftfahrtsystemen.pdf

1.0 Wer braucht sie ?

Jeder Mk-Flug, der nicht zum Zweck der reinen Sport- und Freizeitgestaltung durchgeführt wird, bedarf einer Aufstiegserlaubnis, egal welches Abfluggewicht.

Dieses schliesst z.B ein:

  • Alle gewerblichen Flüge, mit oder ohne Kamera oder sonstiger Sensorik
  • Auch "Gefallens-" Flüge z.B. zur Erstellung von Luftbildern, die unentgeltlich für Gemeinden oder ähnliche Institutionen durchgeführt werden, können einen gewerblichen Charakter haben, und bedürfen einer luftfahrtrechtlichen Erlaubnis
  • Flüge zum Testen von neuen, später gewerblich genutzten Multikoptern oder auch Trainingsflüge zum Verbessern der fliegerischen Fähigkeiten fallen vom Grundsatz her ebenfalls unter die Erlaubnis-Pflicht

Quellen: § 16 (1) 7 LuftVO, § 1 (2) Nr. 11 Luftverkehrsgesetz


Neue gemeinsame Richtlinien der Bundesländer zur Vereinfachung der Durchführung, veröffentlicht am 28.06. in den NfL I 161/12

Zitat/Auszug:

  1. Anwendbarkeit

Diese Grundsätze betreffen die Erteilung der Erlaubnis zum Aufstieg von unbemannten Luftfahrtsystemen, die

  • in Sichtweite des Steuerers
  • nicht ausschließlich zum Zweck des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden,
  • eine maximale Flughöhe von 100 Metern über Grund nicht übersteigen und ( <- derzeit umstritten, wegen §1 LuftVG ist diese einschränkung ggf. nicht zulässig)

  • deren Gesamtmasse bis zu 25 kg beträgt.

Dabei erfolgt die im Einzelfall erforderliche Abgrenzung zwischen unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 9 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) ausschließlich über den Zweck der Nutzung: Dient die Nutzung des Geräts dem Zwecke des Sports oder der Freizeitgestaltung, so gelten die Regelungen über Flugmodelle.

Ist mit dem Einsatz hingegen ein sonstiger, insbesondere gewerblicher Zweck verbunden (z.B. Bildaufnahmen mit dem Ziel des Verkaufs), so handelt es sich um ein unbemanntes Luftfahrtsystem, dessen Betrieb unabhängig von seinem Gewicht gemäß § 16 Absatz 1 Nummer 7 LuftVO erlaubnispflichtig ist.

2.0 Wie funktioniert´s ?

Ganz einfach:

Am Anfang sollte immer ein frühzeitiger, kurzer Anruf bei der entsprechenden Behörde sein (s.u.), in dem man das Vorhaben ankündigt und kurz beschreibt. Dann erhält man meistens schon eine Aufstellung der nötigen Schritte und Dokumente, die bei zu bringen sind.

Diese sind in aller Regel:

  • Der schriftliche Antrag, oft auch schon als Formular bei der Behörde als Download verfügbar
  • Ein Versicherungsnachweis
  • Die schriftliche Einverständniserklärung des Grundstückseigners
  • Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Ordnungsbehörde der Gemeinde, dieses kann eine formlose, kurze Erklärung z.B. per Email sein, das man mit dem Vorhaben aus ordnungsrechtlicher Sicht einverstanden ist
  • eine Skizze des Fluggeländes (Google Maps Auszug) in dem das voraussichtliche Fluggebiet schraffiert und mit einer maximal beabsichtigten Aufstiegshöhe versehen ist.
  • für Berlin zusätzlich: die Angabe der Koordinaten der Aufstiegspunkte im WRS084 - Format.
  • außerdem in Berlin notwendig: Datenschutzerklärung. Eine Vorlage bekommt man von der Luftfahrtbehörde.

Normaler Zeitaufwand: ca. eine Stunde. Es sollten immer ca. 7 - 10 Tage Bearbeitungszeit seitens der Behörde eingerechnet werden, aber auch sehr kurzfristige Anträge sind möglich, diese sollten aber die Ausnahme darstellen.

3.0 Liste der Luftfahrtämter nach Bundesländern, Ansprechpartner

Baden-Württemberg

RP Stuttgart, Postfach 80 07 09, 70507 Stuttgart

RP Karlsruhe, 76247 Karlsruhe, Tel: 0721 9260

RP Freiburg, Sautierstraße 26, 79098 Freiburg, Tel: 0761 2080

RP Tübingen, Abteilung 4, Referat 46, Konrad-Adenauer-Str. 20, 72072 Tübingen, Tel: 07071 757-0


Bayern

Regierung von Mittelfranken, Luftamt Nordbayern, Postfach 99 02 68, 90268 Nürnberg, Tel: 0911 527 000

Regierung von Oberbayern, Luftamt Südbayern, Postfach, 80534 München, Tel: 089 21760


Berlin & Brandenburg

Gemeinsame obere Luftfahrtbehörde Berlin und Brandenburg, Mittelstr. 9, 12559 Schönefeld, AP: Frau Städtner, Tel: 03342 / 4266 4221, Fax: 03342 / 4266 7612


Bremen

Senator für Wirtschaft und Häfen, Referat Luftverkehr, Postfach 10 15 29, 28195 Bremen, Tel: 0421 3610


Hamburg

Behörde für Wirtschaft und Arbeit, Referat Luftverkehr, Alter Steinweg 4, 20459 Hamburg, Tel: 040 428410


Hessen

RP Kassel, Dr.-Fritz-Hoch-Haus, Steinweg 6, 34117 Kassel, Tel: 0561 1060

RP Darmstadt, Wilhelminenstr. 1-3, 64278 Darmstadt, Tel: 06151 120


Mecklenburg-Vorpommern

Wirtschaftsministerium, Johannes-Stelling-Str. 14, 19053 Schwerin, Tel: 0385 5880


Niedersachsen

Infos: http://www.strassenbau.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=33054&article_id=114884&_psmand=135

Luftfahrtbehörde: Tel: 0441 2181111

Niedersächsische Landesbehörde für Strassenbau und Verkehr, Bismarkstrasse 31, 26122 Oldenburg, Tel: 0441 7990 (laut Auskunft am Telefon nicht mehr zuständig)

Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Geschäftsbereich Wolfenbüttel, Sophienstraße 5, 38304 Wolfenbüttel, Tel: 05331 8809-0


Nordrhein-Westfalen

RB Köln und Düsseldorf: Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 59 - Luftverkehr, Postfach 30 08 65, 40190 Düsseldorf, Tel: 0211 4750

RB Arnsberg, Münster und Detmold: Bezirksregierung Münster, Dezernat 53 - Luftfahrt, Postfach 59 07, 48128 Münster, Tel: 0251 4110


Rheinland-Pfalz

Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen, Luftamt, Flughafen Hahn, Gebäude 663, 55483 Lautzenhausen, Tel: 06543 508801


Saarland

to do


Sachsen

LANDESDIREKTION SACHSEN | Referat 36 | Luftverkehr und Binnenschifffahrt | Stauffenbergallee 2 | 01099 Dresden, Tel. Durchwahl: 0351 825-3614

Antragsformular: www.lds.sachsen.de / Service / Formulare / Referat 36 / Unbemannte Luftfahrtsysteme


Sachsen-Anhalt

Landesverwaltungsamt, Referat 307 - Luftfahrt, Postfach 20 02 56, 06003 Halle (Saale), Tel: 0345 5140


Schleswig-Holstein

Landesamt für Straßenbau und Verkehr, Mercatorstr. 9, 24106 Kiel, Tel: 0431 988 4554


Thüringen

Thüringer Landesverwaltungsamt, Postfach 22 49, 99403 Weimar, Tel: 0361 3773- 7461, -7474


Quelle: AOPA - Website

Forums-Beträge zum Thema

Aufstiegserlaubnis innerhalb Bayerns mit unterschiedliche Auslegungen? (s. Klarstellungen von "jast")